Durchführung der Pfändung
Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens und aufgrund der Feststellungen während der auf die Pfändungsankündigung erfolgten Vorladung, wird dem Schuldner die Pfändung angekündigt. Diese wird anschliessend unverzüglich durchgeführt. Die gepfändeten Gegenstände werden im Pfändungsprotokoll mit ihrem Schätzwert vermerkt. Dem Schuldner wird unter Strafandrohung verboten, die gepfändeten Gegenstände zu verkaufen oder zu verschenken. Bewegliche Gegenstände (z.B. Schmuck) können vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen werden.
Weil durch die Verwertung gebrauchter Gegenstände keine grossen Erlöse zu erwarten sind, ist es wirkungsvoller, bei Schuldnern mit einer Anstellung einen Teil des Lohnes zu pfänden. Das Betreibungsamt verpflichtet den Arbeitgeber diese monatlichen Abzüge bis zur Tilgung der Schuld vorzunehmen und ans Betreibungsamt zu leisten. Dieses kümmert sich dann um die Weiterverteilung an die Gläubiger.
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