Friedensrichteramt
Der Friedensrichter oder Vermittler ist sachlich zuständig, soweit vom Gesetz keine besondere Schlichtungsbehörde vorgesehen ist. Im Kanton Zürich kann der Friedensrichter bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter 2'000 Franken einen Entscheid fällen, bei einem Streitwert unter 5'000 Franken einen Urteilsvorschlag unterbreiten und in allen anderen Fällen eine Klagebewilligung ausstellen.
Der Friedensrichter ist im Kanton Zürich auch zuständig für (erste) Anerkennungsprozesse für die Beseitigung des Rechtsvorschlags, und zwar unabhängig vom Streitwert.
Bei erbrechtlichen Klagen ist im Kanton Zürich zunächst das Friedensrichteramt anzurufen, während für Testamentseröffnungen und die Ausstellung des Erbscheins die Nachlassbehörde zuständig Ist.
Im Gegensatz zu anderen Kantonen, ist im Kanton Zürich nicht der Friedensrichter, sondern die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) für die Errichtung von Beistandschaften und für die fürsorgerische Unterbringung zuständig.
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