Beseitigung des Rechtsvorschlages
Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, muss der Gläubiger diesen im Rahmen einer Schuldanerkennungsklage oder eines Rechtsöffnungsverfahrens zuerst beseitigen, um mit der Betreibung fortfahren zu können.
Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, muss der Gläubiger diesen im Rahmen einer Schuldanerkennungsklage oder eines Rechtsöffnungsverfahrens zuerst beseitigen, um mit der Betreibung fortfahren zu können.