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Pfändung

 

Falls vorhanden, können bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden.

Es wird nur soviel gepfändet wie nötig ist, um die Forderung(en) der Betreibungen im Fortsetzungsstadium zu decken. Der die Pfändung vollziehende Pfändungsbeamte nimmt die Schätzung der Pfandobjekte vor (oder beauftragt damit einen Experten) und pfändet so viele Objekte, bis deren geschätzter Gesamtwert die Forderung(en) der sich in Pfändung befindlichen Betreibungen deckt.

SOBALD DIE SACHPFÄNDUNG VOLLZOGEN IST :

Der Schuldner darf ohne schriftliche Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht mehr über die gepfändeten Vermögenswerte verfügen. Unter Verfügen versteht man, dass der Schuldner die gepfändeten Objekte noch benützen darf, insofern das Amt diese nicht sofort in Verwahrung genommen hat, dass er aber kein Recht hat, diese zu verkaufen oder wegzugeben. Missachtet der Schuldner dieses Verbot, händigt das Betreibungsamt den Gläubigern Veruntreuungsurkunden aus, welche es diesen ermöglicht, gegen den Schuldner Strafklage einzureichen ; das Amt kann die Strafklage auch selbst einreichen. Eine solche Strafklage kann eine Gefängnisstrafe zur Folge haben.


Das Betreibungsamt schickt den Gläubigern und dem Schuldner die Pfändungsurkunde, auf welcher alle gepfändeten Objekte vermerkt sind ; die Rechnung zur Bezahlung der Pfändungskosten wird der Urkunde des Gläubigers beigelegt.


DER GLÄUBIGER KANN DIE VERWERTUNG DER GEPFÄNDETEN VERMÖGENSWERTE VERLANGEN :

- für bewegliche Vermögensstücke sowie Forderungen und andere Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach dem Pfändungsvollzug

- für gepfändete Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Pfändungsvollzug

Stellt er das Begehren nicht, verfällt die Betreibung nach Ablauf der Frist von einem, resp. zwei Jahren und der Gläubiger muss das Verfahren mit einem neuen Zahlungsbefehl wieder aufnehmen. Stellt er das Begehren, wird das Verwertungsverfahren eingeleitet.


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